Beitrag bequem vorlesen lassen: 🔊 Text vorlesen In in der Anlage beziehen Sie wichtige arbeitsrechtliche Informationen rund um die aktuelle Situation zum Coronavirus sowie eine Information des AMS zur Corona-Kurzarbeit – bitte beachten Sie unbedingt auch die ergänzenden Informationen zur Kurzarbeit. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes. Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. XX/2020, wird verordnet:§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. § 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, 1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; 2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; 3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann; 4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann; 5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. § 3. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. § 4. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung gemäß § 2 zulässig ist, glaubhaft zu machen. § 5. Diese Verordnung tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. ÖZV Information Corona-Virus | 20200315_FAQ Corona-KUA (1) Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. xx/2020 wird verordnet:§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche: 1. öffentliche Apotheken 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern 3. Drogerien und Drogeriemärkte 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen 8. Verkauf von Tierfutter 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten 10. Notfall-Dienstleistungen 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel 12. Tankstellen 13. Banken 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege 16. Lieferdienste 17. Öffentlicher Verkehr 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen 20. Abfallentsorgungsbetriebe 21. KFZ-Werkstätten. § 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 1. Kranken-und Kuranstalten; 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime; 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. (4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden. (5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice. § 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft. Mag. Gerald Grünberger Geschäftsführer ÖZV Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband Schottenring 12/Top 5, 1010 Wien Tel.: +43 (0)1 533 79 79-411 E-Mail: gerald.gruenberger@oezv.or.at www.oezv.or.atShare on FacebookTweetFollow usSave